Satzung des "1. Deutscher Fussballgolf Club 06 e.V."

Die Satzung wurde erstmalig beschlossen am 23. März 2007 in Dirmstein.
Die hier aufgeführte Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des DFGC am 09.11.2011 bestätigt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 20.12.2006 gegründete Verein führt den Namen "1. Deutscher Fussballgolf Club 06". Er hat seinen Sitz in Dirmstein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name: "1. Deutscher Fussballgolf Club 06 e.V.".

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Fussballgolfsports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten- und Wettkampfsport. Dies erfolgt durch sogenannte "Schnuppertage", bei denen die Sportart "Fussballgolf" hauptsächlich Kindern und Jugendlichen unter professioneller Anleitung näher gebracht wird. Durch weitere Maßnahmen wie Aktionstagen und Wettkämpfen, soll Fußballgolf der breiten, sportinteressierten öffentlichkeit sowohl vorgestellt, als auch vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft werden. Zu diesem Zweck nehmen die Mitglieder am regelmäßigen freiem Training und Wettkämpfen teil.

2. Die Organe des Vereins §10 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, bedarf keiner Begründung.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Straf- und ordnungsmaßnahmen

1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Straf- und/oder Ordnungsmaßnahmen beschlossen werden:

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,

- wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen oder Umlagen trotz Mahnung

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

- wegen unehrenhafter Handlungen oder

- wegen groben unsportlichen Verhaltens.

2. Folgende Straf- und/oder Ordnungsmaßnahmen können durchgeführt werden:

- befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins,

- Verweis oder

- Beendigung der Mitgliedschaft nach §7, Satz 6 und Satz 7.

3. Vor der Entscheidung zur Durchführung einer Straf- und/oder Ordnungsmaßnahme, durch den Vorstand, ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Straf- und/oder Ordnungsmaßnahme unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Straf- und/oder Ordnungsmaßnahme ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

2. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

- wegen unehrenhafter Handlungen oder

- wegen groben unsportlichen Verhaltens.

über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden

- der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden

- der Kassenwartin/dem Kassenwart

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

- die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende

- die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende

- die Kassenwartin/der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

6. Kontobewegungen werden ausschließlich durch die Kassenwartin/der Kassenwart getätigt. Dies bedarf aber der schriftlichen Zustimmung durch den 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende.

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 13 Haftung

Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzsprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

§ 14 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt (Minderheitenschutz §37 BGB).

§ 15 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

- Entlastung und Wahl des Vorstands

- Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

- Genehmigung des Haushaltsplanes

- Beschlussfassung über die änderung der Satzung

- Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung §6, Satz 3

- Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach §20

- Auflösung des Vereins

§ 16 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens, mittels e-mail, folgenden Tag. Zwischen dem Tag nach der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

3. über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 17 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

4. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter

- die Protokollführerin/der Protokollführer

- die Zahl der erschienenen Mitglieder

- die Tagesordnung

- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 18 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 19 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen die ordentlichen und fördernden Mitglieder als auch die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 20 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 21 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 22 ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 23 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im §17, Satz 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins:an den "Landessportbund Rheinland-Pfalz" (Rheinallee 1, D-55116 Mainz) der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 09.11.2011 beschlossen worden.